SiGeKo – Sicherheits- und Gesundheitskoordinator

Die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellv.) vom 10. Juni 1998 verpflichtet den Bauherren, für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, je nach Art und Umfang des Bauvorhabens einen geeigneten Sicherheits- und Gesundheitskoordinator (RAB 30) zu bestellen.

Siehe hierzu §3 Baustellenverordnung.

Ziele:

  • Sicherheit und Gesundheit auf der Baustelle
  • verbesserte Kostentransparenz
  • Optimierung des Bauablaufes
  • Reduzierung der Kosten für spätere Wartungs- und Instandsetzungsmaßnahmen

Darüber hinaus dient seine Tätigkeit auch einem ungestörten Bauablauf und soll spätere Arbeiten effektiv und sicher an der baulichen Anlage ermöglichen.

Eine Vorankündigung bei den entsprechenden Behörden ist 2 Wochen vor Baubeginn einzureichen und auf der Baustelle sichtbar aufzuhängen.
Hierzu ist ein Sicherheits- und Gesundheitsplan zu erstellen (SiGePlan RAB 31).

Für die späteren Arbeiten an dem Gebäude ist eine Unterlage zu erstellen (RAB 32).

Der Bauherr ist in der Verantwortung. Der Sicherheits- und Gesundheitskoordinator unterstützt ihn hier von der Planung bis zur Übergabe.

Wir bieten ihnen diese Leistungen gerne mit an.

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